Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen SchwanthalerFlöhe e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 202342 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Dabei ist die Arbeit des Vereins folgenden pädagogischen Grundsätzen verpflichtet:

a) Vorleben einer positiven und werteorientierten Lebenshaltung
b) Ganzheitliche Förderung jedes einzelnen Kindes gemäß seinen individuellen Fähigkeiten und Neigungen
c) Unterstützung der Kinder in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und selbständigen Persönlichkeit
d) Förderung der Neugier und Aufgeschlossenheit der Kinder gegenüber der Welt, anderen Kulturen und Sprachen

2. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks wird ein von den Eltern selbstverwaltetes Kinderhaus errichtet und unterhalten. Sie Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Kinderhauses und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern. Gemäß dem Charakter einer Elterninitiative ist die aktive Mitarbeit der Eltern im Alltag des Kinderhauses erforderlich (z.B. Putz,- Einkaufs-, Wäschedienst, Verwaltung).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet ein Aufnahmegremium.

3. Als Vollmitglied gelten nur die Mitglieder, deren Kinder das vom Verein betriebene Kinderhaus besuchen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Auflösung des Vereins, Ausschluss oder in den in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.

a) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Austritt zum Ende des Monats Juli ist nicht möglich.

b) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn

aa) das Mitglied grob oder wiederholt gegen die Regelungen des Kinderhauses verstößt.

bb) das Mitglied gegen die Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins verstößt.

cc) es erhebliche Probleme in der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder gibt, für das oder für die das Mitglied das Sorgerecht besitzt. Dem betroffenen Mitglied ist ein beabsichtigter Ausschluss vor der Beschlussfassung in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

c) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied den monatlichen Mitgliedsbeitrag zwei Monate nicht an den Verein entrichtet hat. Der Vorstand informiert das ehemalige Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft.

5. Endet die Vereinsmitgliedschaft, so ist auch ein ggf. zwischen dem Verein und einem Mitglied bestehender Vertrag über die Betreuung des/der Kindes/er im Kinderhaus, für das/die das Mitglied das Sorgerecht hat, beendet.

§ 5 Vereinsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag und eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Elternabend und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht der Elternabend oder der Vorstand zuständig sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von ¼ der Vollmitglieder, § 4 Nr. 3 der Satzung, schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (z.B. per E-Mail) weitere Tagesordnungspunkte einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über dieAnträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nachträglich gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei nur die Vollmitglieder, § 4 Nr. 3 der Satzung, stimmfähig sind. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.

6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Elternabend

1. Mitglieder des Elternabends sind alle Vollmitglieder, § 4 Nr. 3 der Satzung, und das pädagogische Team. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme für jedes eigene Kind, das in dem vom Verein betriebenen Kinderhaus zum Zeitpunkt des Elternabends betreut wird. Das pädagogische Team hat keine Stimme.

2. Der Elternabend erarbeitet und entscheidet mit einfacher Mehrheit über Aufgaben und Ziele der Einrichtung.

3. Der Elternabend tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstandes. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Elternabends gebunden. Insoweit wird der Umfang seiner Vertretungsmacht eingeschränkt. Über die Beschlüsse des Elternabends ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem vom Elternabend gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem ersten und zweiten Vorstand und dem Schatzmeister. Sie bilden sie den Vorstand nach § 26 BGB.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab € 1.000,00 sowie für Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten (§ 181 BGB) ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt. Eine Wiederwahl ist jeweils für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, möglich.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
c) Überwachung der Finanzsituation des Vereins

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig und ist ehrenamtlich tätig.

6. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand aus dem Kreis derVollmitglieder eine Vertretung für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Hierzu bedarf es einer einstimmigen Beschlussfassung durch die übrigen Vorstandsmitglieder. Das neue Vorstandsmitglied ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

7. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 10 Der Leitfaden

1. Der Leitfaden der Elterninitiative regelt die Unterhaltung des Kinderhauses, die Rechte und Pflichten der Eltern und des pädagogischen Teams.
2. Die Grundlage des Leitfadens ist die Satzung des Vereins.
3. Der Leitfaden gliedert sich in folgende Themenschwerpunkte:
a) Kinderhaus
b) Pädagogisches Konzept
c) Organisatorisches Konzept
4. Veränderungen des Organisationshandbuches werden auf dem Elternabend mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abstimmungsberechtigten Vollmitglieder der Mitgliederversammlung zulässig.

2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abstimmenden Mitglieder.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den KKT e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.

§ 12 Sonstiges

Diese Satzung ersetzt diejenige vom 18.11.2020 in ihrer letzten Fassung. Sie tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26.07.2022 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.